14.04.2026
Wer ist zur Einreichung des e-BEF verpflichtet?

Unternehmen mit Sitz in Brasilien
Im Allgemeinen sind folgende Einheiten verpflichtet, Informationen über wirtschaftlich Berechtigte bereitzustellen:
- Handelsgesellschaften und einfache Gesellschaften.
- Vereine, Genossenschaften und Stiftungen.
- Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (S.A.).
- Stille Gesellschaften (SCP), unter Beachtung der Besonderheiten bei der Identifizierung des geschäftsführenden Gesellschafters und des Beteiligten.
Von der Einreichung des e-BEF befreit sind unter anderem:
- Einheiten der öffentlichen Verwaltung und Staatsunternehmen.
- Börsennotierte Aktiengesellschaften und deren kontrollierte Unternehmen.
- Einzelunternehmer (Individual) oder Mikrounternehmer (MEI).
- Investmentfonds mit Sitz in Brasilien, die von der Wertpapierbörsenaufsicht (CVM) reguliert werden.
- Einpersonen-GmbHs (SLU), sofern keine juristische Person im Gesellschafter- und Geschäftsführerverzeichnis (QSA) eingetragen ist.
- Einfache Gesellschaften oder GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 4.800.000,00 R$ im Vorjahr, sofern sie keine juristische Person im QSA haben.
Unternehmen mit Sitz im Ausland
Ausländische juristische Personen und Rechtsgestaltungen (einschließlich Trusts) sind meldepflichtig, wenn sie:
- Inhaber von Rechten in Brasilien sind.
- Geschäfte tätigen, die einer CNPJ-Registrierung unterliegen.
Fristen und schrittweise Einführung
Die Einführung erfolgt nach einem progressiven Zeitplan:
Allgemeine Regel: Das e-BEF muss eingereicht werden:
- Innerhalb von 30 Tagen nach der CNPJ-Registrierung.
- Innerhalb von 30 Tagen nach jeder Änderung des wirtschaftlich Berechtigten.
- Jährlich bis zum letzten Tag des Kalenderjahres, falls im Zeitraum kein anderes Ereignis die 30-Tage-Frist ausgelöst hat.
Zeitplan für Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen im QSA:
- Ab 01.01.2027: Unternehmen mit einem Umsatz über 78.000.000,00 R$ sowie ausländische Einheiten, die am Finanzmarkt investieren.
- Ab 01.01.2028: Unternehmen mit einem Umsatz über 4.800.000,00 R$ sowie Pensionsfonds.
Sofortige Pflicht ab 2026: Gesellschaften mit einer juristischen Person im QSA müssen die Verpflichtung bereits ab dem 1. Januar 2026 erfüllen, unabhängig vom Umsatz.
Sanktionen
Das Versäumnis, eine Verzögerung oder fehlerhafte Angaben können zu folgenden Konsequenzen führen:
- Suspendierung der CNPJ-Nummer, was Bankgeschäfte verhindert.
- Bußgelder pro Kalendermonat der Verzögerung: 500,00 R$ für Unternehmen im „Simples Nacional“ bzw. steuerbefreite Unternehmen und 1.500,00 R$ für alle übrigen juristischen Personen.
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Falschbeurkundung im Falle unwahrer Angaben.
Das e-BEF ist ein bedeutender Fortschritt für die Unternehmenstransparenz in Brasilien. Es erhöht die Verantwortung von Unternehmen und Geschäftsführern hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der Kontrollkette.
Unser Team von TRIBUCI E FONSECA ADVOGADOS steht Ihnen für Analysen zur Einstufung und Unterstützung bei der Einreichung des e-BEF zur Verfügung.